HANNOVERSCHER MOTORBOOT CLUB e.V.
Stützpunkt des DMYV | Mitglied im LMN
Hafenordnung des HMC
1. Das Gelände ist von der Heidelberger Zement AG angemietet Das Hausrecht üben die Vorstandsmitglieder aus.
2. Auf dem Clubgelände zu Wasser und zu Lande ist auf peinliche Sauberkeit zu achten. Der auf dem Gelände anfallende Müll ist nach dem Verursacherprinzip schnellstmöglich zu beseitigen. Dies trifft auch für alle Arten von Sondermüll zu. Die oberhalb des Hafens aufgestellten Behälter sind aus Kostengründen nur für Hausmüll (nicht für Verpackungsmüll oder Ausbaureste) bestimmt.
3. Aus dem Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Club geht hervor, dass das Gelände zu Wasser vom Misburger Hafen zu erreichen ist und der Wasserweg lediglich bis zum Hafengelände befahren werden darf. Die angemietete Wasserfläche darf nur zum Befahren und zum An- und Ablegen benutzt werden. Laut Vertrag sind alle anderen Nutzungsarten verboten.
4. Zu Lande ist das Clubgelände nur über den verlängerten Lohweg zu erreichen. Das umgebende Gelände ist Privatbesitz und wird teilweise als Mergelgrube wirtschaftlich genutzt. Wegen der außerordentlichen Unfallgefahr dürfen die Mergelgruben nicht betreten werden. Mit Kraftfahrzeugen ist auf dem Gelände im Schritttempo zu fahren.
5. Die Liegeordnung im Wasser und zu Lande wird durch den Hafenmeister verwaltet. Kein Mitglied oder Gast hat Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz im Wasser oder an Land. Das Einbringen von Dübeln/ Erdankern in den Boden zum Zwecke der Befestigung von Zelten, Planen oder aus anderen Gründen ist untersagt. Bei Abwesenheit des Hafenmeisters oder des Vorstandes hat sich jedes Mitglied um die Annahme und Einweisung von Gastliegern zu bemühen. Für das Lagern von Gegenständen an Land, das Abstellen von Anhängern und Wohnwagen der Mitglieder ist eine schriftliche Genehmigung des Hafenmeisters einzuholen.
6. Schweiß- und Flexarbeiten dürfen im Bereich des Hafens (Land- und Wasserfläche) nur in Absprache mit dem Hafenmeister - und nur dann, wenn keine anderen Boote durch z.B. Flugrost o.ä. beeinträchtigt werden - ausgeführt werden.
7. In der Sommersaison (von Krantermin zu Krantermin) darf ab Samstagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen kein fortlaufender oder regelmäßiger Lärm durch Wartungsarbeiten erzeugt werden.
8. Schadensfälle auf dem Gelände und Einrichtungen des HMC sind unverzüglich dem Hafenmeister oder dem Vorstand zu melden und nach dem Verursacherprinzip zu regeln. Eine Haftungsverpflichtung seitens des HMC besteht nicht. Jedes Mitglied hat eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
9. Gastlieger haben sich beim Hafenmeister oder bei dessen Abwesenheit bei einem Mitglied des HMC anzumelden. Gastliegegebühren sind beim Hafenmeister oder seinem Stellvertreter (Mitglied) zu entrichten. Winterliegegäste, die im Herbst gekrant werden, müssen im Frühjahr wieder ins Wasser bzw. das Gelände verlassen. Größere Reparatur- bzw. Umbauarbeiten sind den Gästen während dieser Zeit nicht erlaubt. Ausnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen.
10. Hunde sind auf dem Gelände an der Leine zu halten. Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ihr Hund sein Geschäft außerhalb des Geländes verrichtet.
11. Jeder Schlüsselinhaber hat beim Verlassen oder Betreten des Hafengeländes dafür zu sorgen, dass die Zugänge geschlossen sind. Ausnahmeregelung während der Saison kann das Haupttor tagsüber an den Wochenenden bis 20:00 Uhr offenbleiben.
12. Verstöße gegen die Hafenordnung können zum Verlust des Liegeplatzes führen.
Mit Inkrafttreten dieser Hafenordnung verlieren vorhergehende Hafenordnungen ihre Gültigkeit.
Der Vorstand
Hannover, den 16. Februar 2019